Wir erstellen für Sie eine Bewertung Ihrer Wohnimmobilie nach der ImmoWertV oder § 194 BauGB im Allgäu
Sie erhalten von uns für private Zwecke:
Es gibt verschiedene Gründe, für die Erstellung einer Immobilienbewertung im Allgäu. Ein wichtiger Grund ist, wenn Sie einen Hausverkauf tätigen wollen oder ein Haus kaufen wollen. Hier ist es sinnvoll, den Immobilienwert Ihrer Immobilie oder Eigentumswohnung zu ermitteln. Durch eine fachgerechte Immobilienbewertung nach der ImmoWertV, können Sie einen realistischen Verkaufspreis festlegen. Bei der Immobilienbewertung wird der sogenannte Verkehrswert, also der Marktwert, errechnet. Eine Immobilienbewertung nach ImmoWertV und § 194 BauGB dient dabei der Ermittlung des Verkehrswerts. Für die Bewertung von Immobilien werden in der Regel die drei nominierten Immobilienwertermittlungsverfahren herangezogen. Diese sind das Sachwertverfahren, das Ertragswertverfahren oder das Vergleichswertverfahren. Bei einer Bewertung können auch mehrere Verfahren angewendet werden. (§6 Abs. 1, ImmoWertV)
Einfamilienhäuser
Doppelhäuser
Reihenhäuser
Eigentumswohnungen
Mehrfamilienhäuser
Zweifamilienhäuser
Vergleichswertverfahren – (§§ 24, 25, 26 ImmoWertV)
Beim Vergleichswertverfahren ist nach ImmoWertV der Verkehrswert aus Kaufpreisen vergleichbarer Grundstücke abzuleiten. Zur Ermittlung des Bodenwertes werden neben oder anstelle von Preisen für Vergleichsgrundstücke auch geeignete Bodenrichtwerte herangezogen(Anwendung bei Grundstücken oder Eigentumswohnungen).
Sachwertverfahren (§§ 35 – 39 ImmoWertV)
Das Sachwertverfahren ist ein Verfahren zur Wertermittlung von Immobilien und ist in der ImmoWertV geregelt. Grundsätzlich wird im Sachwertverfahren ermittelt, welche Kosten bei einem Neubau (Ersatz) des zu bewertenden Objektes entstehen würden. Im Anschluss wird die Abnutzung bewertet und abgezogen. Des Weiteren sind sonstige wertbeeinflussende Umstände zu berücksichtigen. Das Sachwertverfahren bezieht sich meist auf die baulichen Anlagen, der Wert des Grund und Boden wird im Regelfall im Vergleichswertverfahren bestimmt.
Vereinfachtes, allgemeines, periodisch ertragsbasierendes Ertragswertverfahren (§§ 28 - 30)
Ermittlung des Wertes von Renditeobjekten durch Berechnung der kapitalisierten Erträge die mit diesen Objekten
voraussichtlich erwirtschaftet werden. Es wird insbesondere bei der Bewertung eines Unternehmens oder eines vermieteten bzw. verpachteten Grundstückes angewendet.