Sie möchten die Betriebskostenabrechnung / Nebenkostenabrechnung für Ihr Mehrfamilienhaus, Einliegerwohnung oder Gewerbeimmobilien fachmännisch und rechtlich sicher erstellen lassen?
Immobilien-Schorrer bietet Ihnen einen praktischen und kostengünstigen Betriebskosten-Abrechnung-Service.
Unser Betriebskostenabrechnung Service richtet sich an alle Vermieter und Wohnungseigentümer nach dem WEG.
Sowie alle gewerblichen Vermieter.
Als Vermieter ist man verpflichtet, einmal im Jahr eine Betriebskostenabrechnung zu erstellen. Oftmals wird die Betriebskostenabrechnung immer noch Nebenkostenabrechnung genannt.Die rechtlichen Grundlagen für eine Betriebskostenabrechnung liefern u. a. folgende Gesetze und Verordnungen:
Um einen Widerspruch aufgrund einer fehlerhaften Betriebskostenabrechnung durch den Mieter zu vermeiden, muss die Abrechnung äußerst gewissenhaft erstellt werden.
Die Betriebskostenabrechnung muss also zwingend nach den oben genannten Vorschriften erstellt werden um eine nachvollziehbare Dokumentation der Kosten und Verbrauchswerte für die Mieter transparent und verständlich darzustellen. Sei erhalten von uns eine unterschriftsreife Betriebskostenabrechnung gemäß Betriebskostenverordnung.
Sie legen uns alle Mietverträge unter Beifügung einer aktuellen Mieterliste mit den Mieterdaten (Anschrift; Personenzahl, Mieterwechsel und/oder Leerstände etc.) bei. Weiterhin eine Aufstellung der Wohn- und Nutzfläche des Objekts, sowie die Aufstellung der Umlageschlüssel (Personenzahl, Verbrauch, Wasseruhren, Quadratmeter etc.) Die Aufstellungen der geleisteten Vorauszahlungen Ihrer Mieter. Ebenfalls reichen Sie uns die Belege sämtlicher Betriebskosten, und – falls vorhanden – Ihre letzte Betriebskostenabrechnung ein. Wir prüfen und erstellen anhand der Unterlagen die Verteilungsschlüssel und erstellen Ihre Betriebskostenabrechnung mit den umlagefähigen Betriebskosten.
Nicht von uns geprüft wird die Richtigkeit der uns eingereichten Kostenbelege.
Alle personenbezogenen Daten werden unter Berücksichtigung der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) streng vertraulich behandelt und nur für interne Zwecke im Sinne der Leistungserstellung verwendet. Eine Weitergabe an Dritte findet nicht statt.
Nach § 556 BGB ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums die Betriebskostenabrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
Sprechen Sie uns an!
Gerne erstellen wir Ihnen ein individuelles Angebot für Ihre Betriebskostenabrechnung